Definition des Begriffs „Sachverständige”

Die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Auch nicht ausreichend qualifizierte Gutachter können sich als Sachverständige bezeichnen und in der Branche tätig sein.

Um fachkundige Sachverständige von den allgemeinen Gutachtern abzugrenzen, existiert in der deutschen Gesetzgebung die öffentliche Bestellung. Sie bescheinigt dem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist und die einschlägigen rechtlichen Grundlagen der Erstellung von Gutachten auch für Gerichte beherrscht.

Der öffentlich bestellte Sachverständige wird vereidigt und muss unabhängig und unparteiisch handeln. Von den Gerichten werden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bevorzugt beauftragt.

Jedem, dem ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen vorgelegt wird, kann sich auf die Neutralität und die entsprechenden Ergebnisse verlassen.

Öffentlich bestellt werden Fachleute, die sowohl eine herausragende Qualifikation nachweisen und auch vertrauenswürdig und persönlich integer sind.

Um die öffentliche Bestellung zu erlangen, muss der Sachverständige ein entsprechendes Prüfverfahren bei der jeweiligen vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft absolvieren. Bestellungskörperschaften sind vor allem Architektenkammern, Regierungspräsidien, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern sowie Landwirtschaftskammern.

Mit schriftlichem Antrag und Vorlage der in den Antragsformularen geforderten Nachweise (zum Beispiel Ausbildung, Berufspraxis, Fortbildungsnachweise, Gutachten) erfolgt der erste Schritt. Die Unterlagen werden seitens der bestellenden Körperschaft geprüft. Nach Erfüllung der Voraussetzung wird der Antragsteller anschließend vor einer Prüfungskommission zu einem Fachgespräch geladen oder schriftlichen und mündlichen Prüfungen unterzogen.

Werden Fachgespräch und/oder Prüfungen erfolgreich absolviert, steht einer öffentlichen Bestellung nichts mehr im Wege.